Satzung der Schützengesellschaft Wertheim 1359 e.V.

 

I. Name, Sitz und Zweck des Vereins

§1

 

Der Verein führt den Namen

Schützengesellschaft Wertheim 1359 e.V.

Er hat seinen Sitz in Wertheim am Main und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wertheim eingetragen.

 

Der Verein fördert den Schießsport und die Jugendarbeit.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§51-68 AO. Der Verein ist selbstlos tätig; er

verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins werden nur für die satzungsmäßigen Zwecken

verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es wird keine Person durch Ausgaben, die den

Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßigen hohe Vergütungen begünstigt.

 

II. Mitglieder

§2

 

Die Mitglieder der Schützengesellschaft Wertheim gliedern sich in

 

          a) aktive Mitglieder

          b) passive Mitglieder

          c) Ehrenmitglieder

 

Aktive Mitglieder sind alle Mitglieder, die am schießsportlichen Leben des Vereins teilnehmen.

 

III. Aufnahme, Pflichten, Austritt und Ausschluss

§3

 

Anmeldungen sind schriftlich an den Vorstand einzureichen. Er entscheidet über die Aufnahme.

 

Eintretende versprechen, den Verein zu fördern und den Versammlungsbeschlüssen und satzungsmäßigen Anordnungen des

Vorstandes Folge zu leisten.

 

Als Aufnahmebestätigung erhält jedes Neumitglied eine Vereinssatzung.

 

§4

 

Neumitglieder bezahlen eine Aufnahmegebühr. Die Höhe wird, wie der Jahresbeitrag, durch die Hauptversammlung festgelegt.

 

Mitglieder, die am sportlichen und gesellschaftlichen Vereinsleben teilnehmen sind verpflichtet, Arbeitsleistungen zu erbringen.

Über die Art und Anzahl sowie Ablösung entscheidet die Hauptversammlung.

 

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

§5

 

Der Austritt kann nur zum Jahresende (31.12.) vorgenommen werden und muss spätestens am 1.10. schriftlich vorliegen.

 

§6

 

Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung von der Zugehörigkeit zur Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn der

erweiterte Vorstand mit Zweidrittelmehrheit den Ausschluss des betreffenden Mitglieds beschließt. Der Ausschluss eines

Mitglieds ist in den folgenden Fällen zulässig: 

          a) wenn ein Mitglied in erheblichem Maße die Interessen der Gesellschaft verletzt und gefährdet oder gegen die Satzung

               verstoßen hat.

          b) wenn ein Mitglied länger als ein Jahr mit seinem Beitrag trotz Mahnung im Rückstand bleibt.

 

Dem Auszuschließenden sind vor der Beschlussfassung schriftlich die Ausschließungsgründe bekanntmachen und rechtzeitig

Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand schriftlich oder mündlich zu rechtfertigen.

 

Liegt das Mitglied Berufung ein, wird der Beschluss des Vorstandes erst mit Zustimmung der Hauptversammlung rechtswirksam. Diese entscheidet dann mit Zweidrittelmehrheit.

 

Der Rechtsweg vor einem ordentlichen Gericht ist ausgeschlossen.

 

§7

 

Mitglieder, welche sich um den Verein verdient gemacht haben, können durch den Vorstand zum Ehrenschützenmeister oder

zum Ehrenmitglied ernannt werden.

 

IV. Leitung der Gesellschaftsangelegenheiten

§8

 

Die Organe der Schützengesellschaft sind:

          1. Der Vorstand

          2. Der erweiterte Vorstand

          3. Die Hauptversammlung

 

§9

 

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

          a) dem Oberschützenmeister

          b) dem 1. Schützenmeister

          c) dem 2. Schützenmeister

          d) dem Schriftführer

          e) dem Schatzmeister

          f) dem Sportleiter

 

2. Dem erweitertem Vorstand können angehören:

          a) der Vorstand

          b) der Jugendleiter

          c) der Damenleiter

          d) der Waffen- und Gerätewart

          e) die Spartenleiter

          f) der Vergnügungswart

          g) der Pressewart

          h) weitere Beisitzer

 

§10

 

Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sowie zwei Rechnungsprüfer werden von der Hautversammlung auf drei Jahre gewählt.

 

§11

 

Die Schützenmeister können in Personalunion ein Amt aus dem Vorstand oder dem erweiterten Vorstand ausüben.

 

§12

 

Vertretungsberechtigt für die Gesellschaft nach außen, gerichtlich und außergerichtlich, sind der Oberschützenmeister und die

beiden Schützenmeister. Vereinsintern ist vereinbart: Die Gesellschaft vertritt der Oberschützenmeister, ist dieser verhindert, vertritt der 1. Schützenmeister und bei dessen Verhinderung der 2. Schützenmeister die Gesellschaft.

 

Der 1. Vorsitzende = OSM beruft eine Vorstandsitzung ein, so oft dies erforderlich ist.

 

Ferner ist er verpflichtet, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder eine außerordentliche Vorstandsitzung beantragen, diese

einzuberufen. In der Regel wird zu Vorstandssitzungen auch der erweiterte Vorstand eingeladen.

 

Nach Ablauf eines jeden Jahres legt der Schatzmeister die Jahresrechnung nach §10 ernannten Rechnungsprüfern zur Prüfung

vor und erstattet daraufhin einen Bericht an den Vorstand und die Hauptversammlung. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle, welche vom OSM abgezeichnet werden müssen.

 

§13

 

Die Hauptversammlung hat alljährlich im 1. Vierteljahr stattzufinden.

 

Die Einladung mit Angaben zur Tagesordnung hat mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Hauptversammlung schriftlich zu erfolgen.

 

Der Vorsitzende und seine Mitarbeiter haben über das ablaufende Geschäftsjahr Bericht zu erstatten.

 

Die Hauptversammlung entlastet den Vorstand. Sie entscheidet über den An- und Verkauf von bebauten und unbebauten Grundstücken.

 

Neuwahlen erfolgen per Akklamation, sofern nicht einer der Anwesenden geheime Wahl beantragt.

 

Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die nach dem Gesetz volljährig sind.

 

Auf Verlangen von einem Viertel der Mitglieder muss eine Hauptversammlung einberufen werden. In dringenden Fällen ist der Vorstand berechtigt, die Bestimmungen des §32, Abs. 2 BGB anzuwenden. Die Beschlüsse sind im Protokoll vom OSM und Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§14

 

Anträge der Mitglieder sind schriftlich beim OSM einzurechnen. Sie müssen 8 Tage vor dem angesetzten Termin zur Hauptversammlung eingegangen sein.

 

Die Gesellschaft fasst ihre Beschlüsse ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Oberschützenmeisters.

 

V. Änderungen der Satzung und Auflösung

der Gesellschaft.

§15

 

Änderungen der Satzung kann nur die Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschließen.

 

§16

 

Die Auflösung der Gesellschaft kann nur durch eine zu diesem Zweck ausdrücklich einberufene Hauptversammlung beschlossen

werden. Zu einem diesbezüglichen Beschluss ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich, die dann mit

Zweidrittelmehrheit über die Auflösung der Gesellschaft beschließen kann.

 

Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so muss der Vorstand nochmals eine Hauptversammlung zu diesem Zweck eiberufen, welche dann endgültig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder, mit Dreiviertelmehrheit beschließt.

 

Bei Auflösung des Vereins geht das Vermögen an die Stadt Wertheim über mit der Auflage, dasselbe ausschließlich und unmittelbar für die Pflege des Sportes und zur körperlichen Ertüchtigung der Jugend zu verwenden.

 

Beschlossen am 14. März 1986